Statut des Jugendgemeinderats Kehl

I. Verfassung des Jugendgemeinderats

1. Aufgabe

Der Jugendgemeinderat wirkt bei allen Angelegenheiten mit, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Kehl liegen und die Jugend betreffen. Dies gilt vor allem für Bildungs-, Sozial- und Umweltfragen, aber auch für alle sonstigen Themenbereiche.

Die zu behandelnden Punkten sollen grundsätzlich aus den Reihen des Jugendgemeinderates kommen. Der Gemeinderat soll alle jugendrelevanten Themen an den Jugendgemeinderat verweisen. Aktuelle Themen können auch von der Verwaltung eingebracht werden.

2. Zusammensetzung

Die Anzahl der Jugendgemeinderäte ist gleich der Anzahl der amtierenden Stadträte. Der Oberbürgermeister übt nach Bedarf den Vorsitz aus.

Die Sitze verteilen sich wie folgt:
2 Sitze Hebelschule
2 Sitze Wilhelmschule
2 Sitze Hauptschule Bodersweier
2 Sitze Hauptschule Goldscheuer
2 Sitze Hauptschule Kork/Neumühl
3 Sitze Tulla-Realschule
5 Sitze Einstein-Gymnasium
2 Sitze Albert-Schweitzer-Schule
4 Sitze Berufliche Schulen Kehl
2 Sitze Kehler Jugendeinrichtungen
In den Schulen soll eine Lehrkraft als Ansprechpartner für die Angelegenheiten des Jugendgemeinderates in ihrer Schule bestellt werden.

3. Amtszeit

Die Amtszeit des Jugendgemeinderates beträgt 2 Jahre. Sie beginnt jeweils am 15.11.

4. Wahlrecht

Wahlberechtigt sind unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit

- alle Schüler/innen ab der 7. Klasse bis zur letzten Klassenstufe (auch der Teilzeitklassen) der unter Abschnitt I Nr. 2 genannten Schulen und

- die Jugendlichen in Kehler Jugendeinrichtungen, die keine Schüler/innen an Kehler Schulen sind, in den entsprechenden Jahrgangsstufen (13 bis 19 Jahre),

die ihren Hauptwohnsitz am Wahltag in Kehl haben.

Wählbar sind unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit

- alle Schüler/innen ab der 8. Klasse bis zur letzten Klassenstufe (auch der Teilzeitklassen) der unter Abschnitt I Nr. 2 genannten Schulen und

- die Jugendlichen in Kehler Jugendeinrichtungen, die keine Schüler/innen an Kehler Schulen sind, in den entsprechenden Jahrgangsstufen (14 bis 19 Jahre), die ihren Hauptwohnsitz am Wahltag in Kehl haben.

5. Nachrücken

Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes aus Kehl oder bei Verlassen der Schule (z.B. Schulwechsel, Lehre) kann das Mitglied des Jugendgemeinderates auf eigenen Wunsch ausscheiden. Es rückt der/die Bewerber/in derselben Schule oder Einrichtung mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl nach.

II. Wahlverfahren

1. Wahltermin

Die Wahl zum Jugendgemeinderat findet in der Regel in der letzten Schulwoche im Oktober, spätestens jedoch am 10. November statt. Die Stadtverwaltung stimmt den Tag mit den Schulleitungen und Jugendeinrichtungen ab. Die Wahl sollte an einem Freitag durchgeführt werden.
Die Wahlzeit wird von den Schulleitungen und den Jugendeinrichtungen individuell festgelegt.

2. Wahllokal

Jede unter Abschnitt I Punkt 2 genannte Schule bildet ein Wahllokal. Für die Jugendeinrichtungen in Kehl – unabhängig von ihrer Trägerschaft – ist das Jugendzentrum das Wahllokal.

3. Informationen über den Jugendgemeinderat

Vor den Wahlen informieren die Schulen und die Verwaltung die Jugendliche in geeigneter Form über die Arbeit des Jugendgemeinderats. Die Jugendlichen sollen über Rechte und Pflichten der Jugendgemeinderäte aufgeklärt werden.

4. Wahlvorschläge

Jede Schule oder Einrichtung stellt mindestens so viele Bewerber/innen auf einem Stimmzettel zusammen, wie Sitze für die jeweilige Schule oder Einrichtung zu besetzen sind. Die Wahlvorschläge werden getrennt nach Klassenstufe und innerhalb der Klassenstufe alphabetisch auf einem Stimmzettel aufgelistet.

5. Wahlverfahren

Jede/r Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Sitze der jeweiligen Schule oder Einrichtung im Jugendgemeinderat zu besetzen sind. Pro Bewerber/in kann 1 Stimme unabhängig von der Klassenstufe vergeben werden. Gewählt ist, wer an der jeweiligen Schule oder Eirichtung die meisten Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

6. Wahlvorstand

Für die Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses wird pro Schule und für alle Jugendeinrichtungen jeweils ein Wahlvorstand gebildet. Er besteht aus einer Lehrkraft und zwei Schülervertretern/innen, die keine Wahlbewerber/innen sein dürfen.

Die Wahlvorstände ermitteln das Wahlergebnis öffentlich im Anschluss an die Wahlzeit im jeweiligen Wahllokal und teilen das Ergebnis der Stadtverwaltung - Hauptamt- mit. Das Hauptamt stellt das Wahlergebnis abschließend fest.

III. Geschäftsordnung

1. Vorsitz

Der Oberbürgermeister übt nach Bedarf den Vorsitz aus. Aus den Reihen der Jugendgemeinderäte/innen wird ein Sprecher gewählt, der zusammen mit einem/einer Mitarbeiter/in aus der Verwaltung die Sitzungsleitung übernimmt.

2. Öffentlichkeit

Sitzungen des Jugendgemeinderates sind grundsätzlich öffentlich. Tag, Ort und Zeit der Sitzungen werden rechtzeitig in der örtlichen Presse bekanntgemacht. Bei Bedarf sollen Presseberichte gefertigt werden. Die Schulen sollen über die Sitzungen des Jugendgemeinderates in geeigneter Weise informiert werden. Zwischen den Jugendgemeinderäte/innen und den Schülermitverwaltungen der Schulen soll ein enger Kontakt bestehen.

3. Einberufung

Der Jugendgemeinderat tagt mindestens 4 mal im Jahr. Die Verwaltung beruft den Jugendgemeinderat schriftlich ein und teilt die Tagesordnung mit. Die Schulen und die Fraktionen erhalten eine Einladung.

4. Teilnahmepflicht

Die Jugendgemeinderäte/innen sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Im Verhinderungsfall sollen sie sich bei dem/der Ansprechpartner/in in der Verwaltung entschuldigen. Nach dreimaliger unentschuldigter Abwesenheit von Sitzungen scheiden sie aus dem Jugendgemeinderat aus und der/die jeweilige Ersatzbewerber/in der jeweiligen Schule rückt nach.

5. Sitzungsgeld

Die Jugendgemeinderäte/innen sind ehrenamtlich tätig (§41 a GemO). Pro teilgenommener Sitzung erhalten Sie ein Sitzungsgeld in Höhe von 5 Euro.
Der neugewählte Jugendgemeinderat entscheidet am Anfang einer Amtsperiode selbst, ob er die Zahlung eines Sitzungsgeld möchte oder nicht.

6. Beschlussfassung

Der Jugendgemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Der Oberbürgermeister hat kein Stimmrecht.

7. Wirkung der Beschlüsse

Die Beschlüsse des Jugendgemeinderates gelten als Vorschläge für Gemeinderat und Verwaltung und werden dort je nach Zuständigkeit behandelt. Die Vorschläge des Jugendgemeinderats sind spätestens in der übernächsten Sitzung des zuständigen Gremiums zu behandeln.

8. Vorschlags- und Anhörungsrecht

Der Jugendgemeinderat kann im Gemeinderat und in den jeweiligen Ausschüssen zu einzelnen Tagesordnungspunkten ein Vorschlags- und Anhörungsrecht beantragen. Das jeweilige Gremium entscheidet hierüber.

9. Niederschrift

Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Jugendgemeinderates ist eine Niederschrift zu fertigen.